CBAM – CO2 Grenzausgleichsmechanismus

Was ist CBAM?

Durch CBAM soll erreicht werden, dass Unternehmen in EU-Ländern nicht durch die CO2 Steuern in der EU im globalen Wettbewerb benachteiligt werden.

Bestimmte Waren, die in Nicht-EU-Ländern unter hohem CO2 Ausstoß hergestellt werden, unterliegen zukünftig einem CO2 Zoll.

Damit sollen für EU-Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für ihre Mitbewerber aus Nicht-EU-Ländern mit geringeren Klimazielen ermöglicht werden.

BITTE BEACHTEN SIE!
Änderung durch die Omnibus Initiative vom 26.2.2025

Seitens der EU-Kommission ist eine weitreichende Änderung des CBAM vorgeschlagen worden:

Halten Sie sich informiert, wie der aktuelle Stand der Gesetzgebung ist! Es besteht das Risiko, dass Sie zu viel Aufwand in die Umsetzung des CBAM investieren.

Seit 1.10.2023 gilt eine CBAM Berichtspflicht über folgende Warengruppen:

Ab dem 1. Jänner 2026 beginnt die Kostenverrechnung der CO2-Emissionen.
Die Verpflichtungen sind grundsätzlich von allen Unternehmen einzuhalten, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die CABM Verordnung muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern ist direkt gültig.

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