Omnibus Initiative 2025
Wichtige Links zur Omnibus Initiative:
Was ist die Omnibus Initiative?
Die EU-Kommission hat am 26.2.2025 einen Vorschlag veröffentlicht,
- welche Unternehmen zukünftig nicht mehr bestimmten EU-Green-Deal Gesetzen unterworfen sein sollen und
- wie diese Gesetze für die dann noch betroffenen Unternehmen entschärft werden sollen.
Was bedeutet „Omnibus“?
Im Gesetzgebungsprozess bedeutet das Wort ‚Omnibus‘, dass mit einer Art ‚Sammelgesetz‘ mehrere andere Gesetze durch dieses eine ‚Omnibus‘-Gesetz geändert werden.
ACHTUNG: Die von der EU-Kommission vorgestellten Änderungen der CSRD, der CSDDD, der EU-Umwelt-Taxonomie und des CBAM müssen noch vom EU-Parlament und vom Rat der EU bestätigt werden!
- Die erste Anwendung der CSRD für berichtspflichtige Unternehmen wurde um 2 Jahre verschoben (d.h. erste Anwendung für das Geschäftsjahr 2027 und nicht wie bisher geplant für das Geschäftsjahr 2025)
- Zukünftig sollen nur Unternehmen bzw. Konzerne berichten müssen, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und zusätzlich mehr als 450 Mio. EUR Umsatz erwirtschaften.
- Unternehmen außerhalb der CSRD Berichtspflicht können ‚freiwillig‘ nach dem VSME-Standard berichten.
- KMU-Schutzschild: Berichtspflichtige Unternehmen sollen von nicht-berichtspflichtigen Unternehmen nur diejenigen Informationen anfordern, die im VSME genannt werden (keine Fragen, die über den VSME-Standard hinausgehen).
- Der VSME Standard liegt derzeit als Empfehlung der EU-Kommission (30.7.2025) vor.
- Die erste Anwendung der CSDDD für verpflichtete Unternehmen wird auf Juli 2029 verschoben.
- Betroffen sind nur mehr Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz.
- Einführung eines 10% de-minimis Grenzwertes. Das bedeutet, dass z.B. Finanzunternehmen sich auf die wesentlichen Aktivitäten konzentrieren können
- Ausnahmen für die Angabe des Opex KPI bei nicht-finanziellen Unternehmen
- Bei Finanzinstituten sollen bei der Berechnung der KPI nur berichtspflichtige Kreditnehmer erfasst werden (z.B. Berechnung der GAR ohne Daten von nicht-berichtspflichtigen Unternehmen im Nenner)
- Vereinfachung des Nachweises der Taxonomie-Konformität für den Einsatz gefährlicher Chemikalien (‚Appendix C‘)
- Unternehmen sind erst CBAM-pflichtig, wenn sie einen Mengen-Grenzwert von 50 Tonnen pro Jahr für Importe relevanter Produkte überschreiten. Bisher betrug die Grenze 150 EUR pro Import.
