CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive
Wichtige Links zu CSRD:
Was ist die CSRD?
Die CSRD, oder Corporate Sustainability Reporting Directive, ist eine EU-Richtlinie, welche die Berichterstattung von Unternehmen über Nachhaltigkeit und nichtfinanzielle Informationen gemäß dem ESG Konzept regelt.
Diese Richtlinie soll die Transparenz und Qualität der Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen verbessern und sicherstellen, dass Investoren und andere Interessengruppen zuverlässige und vergleichbare Informationen erhalten.
ACHTUNG: Die ursprünglich aus 2022 stammende Richtlinie 2022/2464 wurde Ende 2025 stark abgeschwächt. Die offizielle neue Version ist derzeit (Februar 2026) noch nicht veröffentlicht. Die Inhalte sind jedoch schon im Trilog im Dezember 2025 beschlossen worden.
DOWNLOAD Trilog-Text des EU-Parlaments: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0324_DE.pdf
Wesentliche Punkte zur CSRD:
- Anwendungsbereich: Berichtspflichtig sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Jahresumsatz. In Österreich sind etwa 120 Unternehmen betroffen.
- Anwendungsbereich: Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielen.
- Berichterstattungspflichten: Unternehmen müssen in Form einer 'Nachhaltigkeitserklärung' detaillierte und umfassende Informationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-(ESG)-Themen offenlegen. Die Liste der Informationen und wie diese ermittelt und dargestellt werden müssen, ist in den ESRS, in der Taxonomie-Verordnung 2020/852 und in der Taxonomie-Offenlegungsverordnung 2021/2178 geregelt.
- Schutz von KMU: Unternehmen mit weniger als 1 000 Beschäftigten müssen ihren größeren Geschäftspartnern keine Informationen zur Verfügung stellen, die über das hinausgehen, was in den Normen für die freiwillige Berichterstattung (VSME) vorgesehen ist.
- Prüfung: Die Berichte müssen - analog dem finanziellen Jahresabschluss - einer externen Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer unterzogen werden.
- Digitale Berichterstattung: Die CSRD verpflichtet zur Nutzung eines digitalen Formates für die Berichterstattung, um den Zugang und die Analyse der Daten zu erleichtern.
- Geltungsbeginn: betroffene Unternehmen müssen Nachhaltigkeitserklärungen erstmals über das Geschäftsjahr 2027 vorlegen, bestimmte an der Börse gelistete Konzerne (AGs und große GmbHs mit öffentlichen Anleihen) waren schon seit dem Geschäftsjahr 2024 dazu verpflichtet.
